Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Das Ordnungsamt der Stadt Marktheidenfeld bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung:
Der regelmäßige Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist Pflicht für die Grundstücksbesitzer, um eine Behinderung für Rettungs-, Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.
Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen und die Straßenbeleuchtung nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden. Verdeckte Verkehrszeichen können dafür verantwortlich sein, dass eine erhebliche Unfallgefahr entsteht. Private Anpflanzungen sind deshalb so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
Auch für Fußgänger und Radfahrer können Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, zur gefährlichen Behinderung werden, gerade jetzt im Herbst und Winter. Denn Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße, von öffentlichen Parkflächen oder des Rad-/Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
Über dem Gehweg/ Radweg muss ein Freiraum von 2,50 Meter und über der Fahrbahn und Parkflächen ein Freiraum von 4,50 Meter vorhanden sein.
Hecken bzw. Sträucher entlang der Grundstücksgrenze dürfen nur bis zu dieser Begrenzung - meist identisch mit dem Gartenzaun oder der Gartenmauer - reichen. Straßenlaternen sind oft durch Äste und Blätter aus Privatgrundstücken eingewachsen, dass sie in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.
Durch Regen oder Schnee werden die Äste und Zweige meistens noch weiter nach unten gedrückt, wodurch der Durchgang bzw. die Durchfahrt zusätzlich erschwert oder unmöglich wird.
Es wird gebeten, überhängende Äste und Zweige der Anpflanzungen schnellstmöglich zurückzuschneiden, soweit die genannten Abmessungen nicht eingehalten werden.
Des Weiteren bittet das Ordnungsamt alle Grundstückseigentümer um die Reinhaltung der Gehwege und Straßenrinnen sowie Entfernung von Gras, Unkraut und Laub.
Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige ist Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), für die Reinhaltung der Gehwege und Rinnen die Reinhaltungs- und Sicherungsverordnung.
Schnittgut kann im städtischen Wertstoffhof „Plattenschlag“ in Eichenfürst abgegeben werden. Der maximale Durchmesser von Zweigen und Ästen darf 15 Zentimeter nicht überschreiten.
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