Information für Eigentümer der Grundstücke im Sanierungsgebiet der Stadt Marktheidenfeld
Es gilt die Sanierungssatzung der Stadt Marktheidenfeld über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt Marktheidenfeld“ vom 30.11.2022 - im vereinfachten Verfahren -.
Aufgrund der neuen Festsetzungen wurde die Genehmigungspflicht für die Fälle des § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Daher ist zum Beispiel für die Veräußerung eines Grundstücks, Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts oder die Eintragung einer Grundschuld oder eines Wohnrechts im Grundbuch künftig keine schriftliche Genehmigung der Stadt Marktheidenfeld mehr erforderlich.
Die Stadt Marktheidenfeld hat daher die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerke an den betroffenen Grundstücken im Altstadtbereich veranlasst. Durch die Mitteilungen des Grundbuchamtes an die entsprechenden Eigentümer ist offenbar fälschlicherweise der Eindruck entstanden, dass es kein Sanierungsverfahren und kein Sanierungsgebiet mehr gibt.
Für bauliche oder gestalterische Maßnahmen der Eigentümer im Sanierungsgebiet ist nach wie vor die Genehmigung der Stadt Marktheidenfeld erforderlich. Dazu gehören zum Beispiel Änderungen von Tür- und Fensteröffnungen, die Erneuerung der Dachdeckung oder die Erneuerung des Außenputzes oder des Anstriches. Wichtige Beurteilungsgrundlage für die Genehmigung ist dabei die gültige Gestaltungssatzung. Auch hat die Stadt weiterhin gemäß § 24 (1) 3. BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei allen Verkäufen von Grundstücken im Sanierungsgebiet.
<< Zurück zur Übersicht